Aktuelle Kurzpositionen

Kurzpositionen des BVVA

Der Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) e.V. vertritt die öffentlichen Apotheken, die auf Grundlage eines Versorgungsvertrages Krankenhäuser, Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, Palliativ- und Substitutionspatienten mit Arzneimitteln versorgen. Sie kooperieren naturgemäß eng mit den anderen Leistungserbringern und stellen damit die sichere, reibungslose und zeitnahe Arzneimittelversorgung in diesen Spezialversorgungsbereichen für die Patienten sicher.

Nachfolgend schildern wir kurz und knapp, welche Themen im Sinne einer guten Arzneimittelversorgung und der dafür notwendigen Basis in den versorgenden Apotheken jetzt politisch anstehen. Wir fokussieren uns dabei auf die Spezialversorgungsbereiche, für die Versorgungsapotheken im BVVA stehen.

  • Rechtssicherheit für die Arzneimittel­versorgung in speziellen Versorgungsbereichen

In speziellen Versorgungsbereichen ist die Kooperation zwischen den Leistungserbringern unerlässlich, um die Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher, zeitgerecht und qualitativ einwandfrei umzusetzen. Eine sachgerechte Arzneimittelversorgung vulnerabler Patienten muss im Vorfeld organisiert und abgesprochen werden, sonst funktioniert sie nicht.

In einigen Bereichen ist das schon gesetzlich im Apothekengesetz nachvollzogen (wie in der Heimversorgung oder in der onkologischen Versorgung). In anderen Bereichen fehlt es an ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmeregelungen für solche Kooperationen unter Einbindung der Versorgungsapotheken im Apothekenrecht, u.a.

  • für Menschen, die durch ambulante Pflegedienste im häuslichen Umfeld versorgt werden,
  • für Menschen, die im Rahmen der spezialisierten ambulanten palliativen Versorgung (SAPV) betreut werden und auch
  • für Menschen, denen Substitutionsarzneimittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden.

Auch diese Patientengruppen profitieren ganz erheblich von einer im Vorfeld organisierten, strukturierten und abgesprochenen Versorgung, die in der Praxis schlicht notwendig ist. Das autonome Recht dieser vulnerabeln Patienten, ihre Versorgung und deren Leistungserbringer wählen zu können, ist dabei strikt zu beachten. Den Patienten muss es als Ausdruck ihres Selbstbestimmungsrechts aber auch tatsächlich möglich sein, ihre Wahlrechte auszuüben und festzulegen, wer für ihre pharmazeutische Versorgung verantwortlich sein soll.

Mangels klarer Regelungen im Apothekenrecht geraten immer wieder Versorgungsapotheken, die sich in Absprache mit behandelnden Ärzten oder Pflegediensten um die Versorgung der vorgenannten Patienten kümmern, in den Verdacht von Rezept- oder Versorgungszuweisungen. Das muss sich grundlegend ändern.

Der Gesetzgeber sollte entweder das BMG beauftragen, eine neutrale Aufklärung zum Apothekenwahlrecht und eine entsprechende Wahlrechtserklärung für Patienten in den vorgenannten Leistungsbereichen zu entwickeln, mit denen die Betroffenen unbeeinflusst ihre Versorgungswahl treffen können. Zusätzlich sollte der Gesetzgeber Bereiche der notwendigen Kooperation zwischen Ärzten, anderen Leistungserbringern und Versorgungsapotheken (ähnlich der Regelung in § 11 Abs. 2 ApoG) definieren und vertraglich zu vereinbarende Kooperationen (ähnlich wie in der Heimversorgung gem. § 12a ApoG) ausdrücklich gesetzlich zulassen.

  • Öffentliche Apotheken als Versorger der Bevölkerung im gesamten ambulanten Bereich stärken

Die öffentlichen Apotheken haben den Auftrag, die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Im gesamten ambulanten Bereich, im Nacht- und Notdienst und überall dort, wo es keine originäre Krankenhausapotheke als Funktionseinheit des Krankenhauses gibt, sichern die öffentlichen Apotheken die Arzneimittelversorgung flächendeckend und absolut zuverlässig.

Der Gesetzgeber muss sein gesetzliches Bekenntnis zur Versorgung der ambulanten Patientinnen und Patienten vorrangig durch die öffentlichen Apotheken in dieser Legislatur erneuern. Denn die Krankenhauslandschaft in Deutschland wird sich in den kommenden Jahren verändern. Es wird mehr ambulante Angebote an Krankenhäusern und von Krankenhausträgern getragenen ambulanten Versorgungseinrichtungen geben. Das weckt heute schon Begehrlichkeiten der Krankenhausträger, das Tätigkeitsfeld ihrer Krankenhausapotheken weg von der stationären Versorgung hinein in den ambulanten Bereich zu erweitern.

Keinesfalls darf die Tür in § 14 Abs. 7 ApoG für die Krankenhausapotheken noch weiter aufgemacht werden. Denn dem ungleichen Wettbewerb im Hinblick auf Förderungen durch die öffentliche Hand, ungleiche Preisregelungen und ungleiche Mehrwertsteuersätze können die öffentlichen Versorgungs­apotheken nicht bestehen.

Das Fremd- und Mehrbesitzverbot als tragende Säule des Apothekenwesens in Deutschland zu erhalten, fordert ebenfalls, den Krankenhauskonzernen mit z.T. mehr als 10 eigenen Klinikapotheken keine Ausweitung der Versorgung ambulanter Patienteninnen und Patienten zu gestatten.

  • Abschaffung der Nullretaxation

Der Gesetzgeber hat die Nullretaxation in den vergangenen Jahren in bestimmten Fällen bereits eingeschränkt (vgl. § 129 Abs. 4d SGB V). Die Kostenträger sprechen dennoch immer wieder in der Sache nicht gerechtfertigte Nullretaxationen aus.

Zum Anlass für Nullretaxationen werden nach wie vor Fehler in der Ausstellung der Verordnung durch Ärzte, Fehler in der Abrechnung, Fehler im Abgabevorgang, mutmaßlich nicht ausreichende Apothekenwahlerklärungen der Patienten oder auch nur eine unterschiedliche Interpretation des Rechts durch einzelne Krankenkassen genommen, selbst wenn die berechtigten Interessen der Patienten nicht im Ansatz berührt sind und den Krankenkassen dadurch kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.

In allen Fällen, in denen der Patient das ärztlich verordnete Arzneimittel erhalten hat und die Krankenkasse durch die Abgabe des Arzneimittels durch die Apotheke von ihrer Leistungspflicht gegenüber ihrem Versicherten frei geworden ist, sollten Nullretaxationen gesetzlich ausgeschlossen werden.

Der Gesetzgeber ist daher gefordert, Nullretaxationen zu Lasten der Apotheken endgültig abzuschaffen. Nullretaxationen dürfen kein Damoklesschwert sein, dass über jeder sachgerechten Versorgung in der Apotheke schwebt.

  • Weitere Rechtsform für Apotheken – die Apotheken-GmbH

Das Apothekengesellschaftsrecht ist um eine weitere Rechtsform, die Apotheken-GmbH, zu erweitern. Die Apotheken-GmbH soll den eingetragenen Kaufmann und die OHG nicht ersetzen, sondern als Rechtsform ergänzen.

Die Apotheken-GmbH muss so gestaltet sein, dass sie die Grundpfeiler des Apothekenwesens uneingeschränkt bewahrt. Der Erhalt des Fremdbesitzverbots, des Regionalprinzips, die Beschränkung auf eine Hauptapotheke plus drei Filialen und die persönliche Leitung der Apothekerinnen und Apotheker durch die Gesellschafter, die ausschließlich approbierte Apothekerinnen und Apotheker sein dürfen, müssen die Grundvoraussetzung aller Überlegungen sein (vgl. dazu schon Gutachten vom 31.08.2023 im Auftrag des BVVA: „Die Apotheken-GmbH als zeitgemäße Gesellschaftsform für öffentliche Apotheken“ ).

Wir sind überzeugt, dass sich mit einer Apotheken-GmbH viele junge Pharmazeutinnen und Pharmazeuten von einer beruflichen Perspektive in der Vor-Ort-Apotheke überzeugen lassen. Ihnen wird dadurch die Chance geboten, in Leitungsteams zusammenzuarbeiten und Stück für Stück in die wirtschaftliche Verantwortung für die Apotheke hineinzuwachsen.

  • Übermittlung der E-Rezepte zwischen Arztpraxis und vertragsgebundener Apotheke in der Heimversorgung

Haben sich Bewohner eines Pflegeheims für die Versorgung durch die heimversorgende Apotheke gemäß § 12a ApoG entschieden, muss das Pflegeheim diese heimversorgende Apotheke auch beauftragen dürfen, Rezepte von Ärzten für diese Heimpatienten anzufordern und direkt entgegenzunehmen.

Darin ist schon heute kein Zuweisungsthema zu sehen, da sich die Heimbewohner schon für die Apotheke als ihre Versorgungsapotheke entschieden haben. Nichts anderes gilt für E-Rezepte.

Dies ausdrücklich gesetzlich abzusichern, begrüßen wir. Im Referentenentwurf des Apothekenreformgesetzes mit Stand vom 11.07.2024 gab es dazu einen ersten Vorschlag zur Ergänzung des § 12a ApoG.

  • Verblistern gegen den Pflegenotstand fördern

Die Arzneimittelversorgung der Bewohner in stationären Pflegeheimen ist sehr personalintensiv. Das patientenindividuelle Verblistern entlastet das Pflegepersonal und trägt zu einer höheren Arzneimitteltherapiesicherheit bei. Die Verblisterung verordneter Arzneimittel muss für die Apotheken und die Blisterzentren jedoch erheblich vereinfacht werden.

Dazu sollten u.a. die Fertigarzneimittelhersteller verpflichtend Daten zur Stabilität im Blister liefern. Zudem muss die Möglichkeit geschaffen werden, Beipackzettel für verblistert abgegebene Arzneimittel ausnahmslos elektronisch zur Verfügung stellen zu können. Derzeit gibt es hier keine einheitliche Handhabe in den einzelnen Bundesländern.

Die anlasslose Chargenübermittlung an die Krankenkassen im Falle von E-Rezepten muss gesetzgeberisch zurückgenommen werden. Der bürokratische Aufwand ist immens. Die Selbstverwaltung hangelt sich derzeit von Zwischenlösung zu Zwischenlösung, weil die Chargenübermittlung in der Praxis schon nicht durchführbar ist. Die verblisternden Apotheken brauchen auch hier dauerhaft Rechtssicherheit und Schutz vor Retaxationen.

  • Arzneimittelversorgung in der Palliativversorgung absichern

Die Arzneimittelversorgung von Patienten in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung ist ohne die Einbindung kooperierender Apotheken nicht denkbar. Entsprechend enthalten die Rahmenverträge zur SAPV nach § 132d Abs. 1 SGB V heute schon Regelungen zur Kooperation mit mindestens einer Apotheke. Um auch vor dem Hintergrund des Apothekenrechts sicher versorgen zu können, sollte die sozialrechtlich anerkannte Kooperationsnotwendigkeit durch eine ausdrückliche Ausnahme vom Absprache- und Abgabeverbot ähnlich dem onkologischen Bereich (§ 11 Abs. 2 ApoG) im Apothekengesetz verankert werden.

In den SAPV-Verträgen mit den Kostenträgern sollte zudem eine zusätzliche Vergütung für die 24h/7-Tage-Sicherstellung der Arzneimittelversorgung und die Logistik der angeforderten Arzneimittel zum Palliativpatienten für die Apotheken festgelegt werden.

  • Arzneimittelversorgung in der Substitutionsversorgung absichern

Auch in der suchtpharmazeutischen Versorgung ist die Kooperation zwischen Ärzten und versorgender Apotheke in der Praxis zwingend erforderlich und von der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung anerkannt (vgl. nur § 5 Abs. 8 S. 11 und Abs. 9 S. 2 Nr. 2 BtMVV). Im Apothekengesetz fehlt dennoch eine Ausnahme zur erlaubten Zusammenarbeit zwischen Substitutionsarzt und Substitutionsapotheke. Auch hier bedarf es der Schließung der Rechtslücke im Apothekengesetz.

Im Vergütungsrecht ist gesetzlich klarzustellen, dass jeder Vorgang, der eine gesonderte Dokumentation auslöst, mit der BtM-Gebühr zu vergüten ist. D.h., die BtM-Gebühr ist jeweils für jede Wirkstärke und jeden Abgabezeitpunkt abrechenbar, da jede gesonderte Wirkstärke und auch jeder Abgabezeitpunkt (egal ob an den Arzt oder den Patienten zur Take Home-Einnahme abgegeben wird) die gesonderte BtM-Dokumentation auslöst.

  • Impfen mit Totimpfstoffen in der Apotheke und Impfpasscheck als pDL

Die Impfquoten für empfohlene Impfungen sind in Deutschland im europäischen Vergleich viel zu niedrig. Grippeschutzimpfungen und Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in den Apotheken haben gezeigt, dass die Menschen dieses niedrigschwellige und wohnortnahe Angebot gerne wahrnehmen. Steigende Impfquoten in Deutschland werden demgemäß viel leichter zu erreichen sein, wenn das Impfen in den Apotheken auf alle Totimpfstoffe für Erwachsene erweitert wird. Es ist daher an der Zeit, ein ganzjähriges Impfangebot mit Totimpfstoffen an die Bevölkerung in der Apotheke zu etablieren.

Apothekerinnen und Apothekern sollte gleichzeitig der Impfpasscheck als weitere pharmazeutische Dienstleistung übertragen werden. So können kompetent und strukturiert Impflücken aufgedeckt und beseitigt werden. Der elektronische Impfpass als Bestandteil der elektronischen Patientenakte sollte dafür schnellstmöglich zur Verfügung stehen.

Download (Pdf)