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§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Bundesvereinigung für Verbände privater Arbeitsvermittler, abgekürzt BVVA.
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg eingetragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz e. V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in Verbänden/ Vereinigungen zusammengeschlossenen privaten Arbeitsvermittler/ Personalvermittler.
Der Verein erfüllt die Funktion eines Dachverbandes und ist somit unmittelbarer Interessenvertreter und Ansprechpartner für Politik, Wirtschaft und Verwaltung auf Bundes- und Länderebene.Er ist berechtigt,zu seine Mitglieder betreffenden Sachverhalten, insbesondere zu Fragen der Arbeitsmarkt - und Wirtschaftspolitik, in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Weitere Ziele des Vereins sind die Umsetzung definierter Qualitätsstandards für private Arbeits- und Personalvermittler und die Weiterbildung/ Qualifizierung. Der Verein ist nicht zuständig für etwaige wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können werden, Verbände/ Vereinigungen, Institutionen sowie Einzelpersonen die den Vereinszweck in besonderer Weise unterstützen.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet das Präsidium.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Kalenderjahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch das Präsidium mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft .
- Verdiente Einzelpersonen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, näheres regelt eine Ehrenordnung.
§ 5 Beiträge
- Der Verein erhebt zur Finanzierung seiner Arbeit angemessene Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung festgelegt werden.
- Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung festgehalten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- das Präsidium
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Das Präsidium
- Das Präsidium besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Mitgliedern. Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten.Der Präsident und die Vizepräsidenten sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.Über Konten des Vereins kann nur der Präsident oder ein Vizepräsident mit einem weiteren Präsidiumsmitglied gemeinsam verfügen .
- Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder ist möglich. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Wiederwahl ist zulässig. Mitgliedern des Präsidiums können arbeitsteilig festgelegte Aufgabengebiete zur Erfüllung übertragen werden. Die jeweils amtierenden Präsidiumsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Dem Präsidium obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Es übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Das Präsidium beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Offizielle Stellungnahmen des Verbandes bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Präsidiumsmitglieder.
- Präsidiumssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Präsidiumssitzungen erfolgt durch den Präsidenten schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Präsidiumssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend sind.
- Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Beschlüsse des Präsidiums können bei Eilbedürftigkeit oder aus sonstigen wichtigem Grund auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Präsidiumsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
- Beim Rücktritt eines Präsidiumsmitgliedes kann das Präsidium für die Zeitdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen. Die Vereinsmitglieder sind hierüber zu informieren.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Präsidiums schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Präsidium noch einem vom Präsidium berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen ab 10.000,00 €,
e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht und das Recht der Vertretung sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese Geschäftsordnung ist als Anlage Bestandteil der Satzung.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann das Präsidium von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Präsidiumssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Vereinsfinanzierung
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Umlagen
- Spenden
- sonstige Zuwendungen
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Fassung vom 10. November 2004
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