Rechtliche Grundsätze der privaten Personalvermittlung in Deutschland

A. Rechtliche Grundlagen

Das Recht der privaten Arbeitsvermittlung ist in folgenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuch III geregelt:

  • §§ 292 ff. SGB III
  • § 421g SGB III - Vermittlungsgutschein
  • §§ 37 ff. SGB III - Verstärkung der Vermittlung (Job-Aktiv-Gesetz) Arbeitssuchender, Beauftragung Dritter mit der Vermittlung
  • § 652 BGB II - Der Vermittler erbringt seine Dienstleistung als Vermittlungsmakler

B. Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick

1. Tätigkeit als privater Arbeitsvermittler
Gemäß der gesetzlichen Bestimmungen ist zur Ausübung der Arbeitsvermittlung lediglich ein Gewerbeschein erforderlich. Eine Vermittlungserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit wird nicht mehr benötigt.

2. Vermittlungsgutscheine
Seit dem 27. März 2002 können Arbeitslose gemäß § 421g SGB III von ihrer Arbeitsagentur einen Vermittlungsgutschein erhalten,

  • wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 haben und
  • wenn sie mindestens 6 Wochen arbeitslos sind und die Arbeitsagentur sie bislang noch nicht vermitteln konnte.
Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben auch Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Strukturanpassungsmaßnahmen beschäftigt sind. Mit einem solchen Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer einen privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Bei erfolgreicher Vermittlung und Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen für die Einlösung des Gutscheines durch die Arbeitsagentur, wird der Vermittlungsgutschein direkt von den Arbeitsagenturen an den privaten Vermittler ausgezahlt. Seit dem 1. Januar 2005 ist die Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen an AlG II - Empfänger in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt.

3. Vermittlungsvertrag und Vermittlungsvergütung
Seit der Neuregelung der privaten Arbeitsvermittlung sind nach § 296 SGB III Vermittlungsverträge zwischen privaten Arbeitsvermittlern und Arbeitsuchenden abzuschließen. Im Rahmen eines solches Vertrages können private Arbeitsvermittler nun auch Arbeitsuchenden eine Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung in Rechnung stellen. Ein solches Honorar für eine erfolgreiche Vermittlung darf EURO 2000 nicht übersteigen.

4. Vermittlung ins Ausland
Das bisherige Monopol der Bundesagentur für Arbeit bei der Vermittlung und Anwerbung im Ausland wurde aufgehoben. Nach § 292 SGB III kann die Bundesagentur jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine bestimmte Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur von der Bundesagentur durchgeführt werden darf. Dies gilt auch für die Vermittlung und Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland für bestimmte Berufe und Tätigkeiten. Vermittlungsgutscheine sind für eine Vermittlung ins Ausland bisher nicht einlösbar.

5. Datenschutz
Gemäß § 298 SGB III dürfen private Arbeitsvermittler Daten über Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie über Arbeitnehmer nur insoweit erheben und verarbeiten, wie dies für ihre Vermittlungstätigkeit unbedingt erforderlich ist. Handelt es sich um personenbezogene Daten bzw. um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, ist in jedem Einzelfall vorher die Einwilligung des Betroffenen einzuholen (§ 4 BDSG). Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der privaten Arbeitsvermittler sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig (§ 38 BDSG).